Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Grundlagen und Geltungsbereich
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Angebot und Vertragsabschluss
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Dienstleistungserbringung
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Informationspflichen
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Leistungsänderungen
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Koordinationspflichten
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Ausführung von Dienstleistungen durch Dritte
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Mitwirkungspflichten des Kunden
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Zugang zum Gebäude
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Preise und Zahlungsbedingungen
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Haftung
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Höhere Gewalt
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Geheimhaltung
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Datenbearbeitung
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Abtretungsverbot
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Einstellungen der Leistungen
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Ausserordentliche Kündigung
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Verfahren zur Beantragung von Fördergeldern
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Schlussbestimmungen
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der green-sun.ch GmbH für Energieberatung (nachfolgend «AGB» genannt) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energieberatung durch die green-sun.ch GmbH. Der Inhalt der Dienstleistungen wird in den einzelnen Dienstleistungsangeboten
bzw. Produktbeschreibungen und in den vorliegenden AGB spezifiziert. Zusätzliche Wünsche des Kunden, die nicht in den einzelnen Dienstleistungsangeboten enthalten
sind, gelten als zusätzlicher Auftrag.
1.2 Die Parteien werden im Folgenden als green-sun.ch GmbH und als «Kunden»
bezeichnet.
1.3 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter, werden von den green-sun.ch GmbH nur anerkannt, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmen.
1.4 Die nachstehenden AGB bilden integrierenden Bestandteil des jeweiligen Dienstleistungsvertrages
1.5 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und den wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote der green-sun.ch GmbH sind für die im Angebot ersichtliche Frist und ab dem Angebotsdatum bindend. Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt der Unternehmer während 10 Tagen gebunden.
2.2. Verträge kommen erst mit der von der green-sun.ch GmbH erstellten und von beiden Seiten unterzeichneten oder elektronisch angenommenen Auftragsbestätigung, zustande. Der Vertragsabschluss kann aber auch mündlich erfolgen wobei der mündliche Abschluss in jedem Fall schriftlich, per E-Mail oder Brief, bestätigt werden muss.
2.3. Zusätzliche Forderungen des Kunden gegenüber dem Angebot sind gesondert zu vereinbaren.
2.4. Die Rangfolge des Vertrages bestimmt sich nach dem Vertragsdokument. Ist im Vertrag keine Reihenfolge enthalten, gilt bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen die folgende Regelung:
1. Vertragsurkunde mit den darin aufgeführten Anhängen.
2. Angebot der green-sun.ch GmbH.
3. Die AGB der green-sun.ch GmbH.
4. Norm SIA 108, sofern im Vertrag Leistungen von Ingenieuren nach dieser Ordnung vereinbart sind.
5. Norm SIA 118, sofern im Vertrag die Errichtung von Bauwerken oder Teilen davon nach dieser Ordnung vereinbart sind.
3. Dienstleistungserbringung
Die green-sun.ch GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kunden zu einer getreuen
und sorgfältigen Ausführung ihrer Leistungen. Bei Beratungs- und ähnlichen Dienstleistungen ist jedoch kein bestimmter Erfolg geschuldet.
4. Informationspflichten
Der Kunde hat der green-sun.ch GmbH alle Informationen zu geben, die benötigt
werden, um die Dienstleistungen erbringen zu können. Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden können.
5. Leistungsänderungen
Die Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht ein Kunde eine Änderung, hat er dies demzufolge der green-sun.ch GmbH schriftlich zu beantragen. Die green-sun.ch GmbH teilt dem Kunden innert 20 Arbeitstagen schriftlich mit, ob sie den Antrag annimmt. Im Falle einer Ablehnung
begründen die green-sun.ch GmbH den negativen Entscheid und bieten nach Möglichkeit eine Alternative an.
6. Koordinationspflichten
6.1 Wenn es sich beim Kunden um ein Unternehmen handelt, benennt er einen zentralen Ansprechpartner für die green-sun.ch GmbH, der die Verbindung zu den einzelnen Bereichen des Kunden koordiniert.
6.2 Die green-sun.ch GmbH benennen ihrerseits ebenfalls einen zentralen Ansprechpartner
für den Kunden.
7. Ausführung von Dienstleistungen durch Dritte
Die green-sun.ch GmbH sind berechtigt, ihre Dienstleistungsverpflichtungen durch Dritte ausführen zu lassen. In diesem Fall haften sie nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten (Art. 399 Abs. 2 OR).
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Der Kunde erbringt alle im Vertrag ihm zugewiesenen Leistungen und Lieferungen termingerecht und in der erforderlichen Qualität. Unterlässt er dies aus Gründen, die nicht die green-sun.ch GmbH zu vertreten hat, so hat er der green-sun.ch GmbH, die nachweislich daraus resultierenden Mehrkosten zu erstatten.
8.2 Folgende Pflichten gelten für den Kunden bei Energienachweisen, GEAK Plus, Beantragung Fördergelder, Impulsberatungen und sonstigen Analysen:
Der Kunde verpflichtet sich die für die Ausübung der übertragenen Arbeiten nötigen Pläne, Schichtaufbauten, Detailzeichnungen, Offerten, vorhandene U-Wert Berechnungen und Energieverbrauchszahlen vor Beginn der Arbeiten der green-sun.ch GmbH zur Verfügung zu stellen.
Bei Neubauten, Anbauten und/oder Sanierungen muss die Planung im Massstab 1:50 oder 1:100 wie folgt und als PDF, Papierplan oder DXF/DWG Datei (CAD) vorhanden sein:
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Schnitte von Wand, Boden, Dach, Fenster mit eingezeichneten Dämmstärken und Typen
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Ansichten aller Seiten
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Grundrisse aller Böden und vom Dach
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Geplantes Heizsystem
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Geplante Wärmeverteilung
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Geplantes Warmwassersystem
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Wenn geplant, welches Lüftungssystem?
Fehlende oder mangelhafte Unterlagen können dazu beitragen, dass der Auftrag nicht fachgerecht ausgeführt werden kann oder dieser falsch berechnet wird. Zwingend notwenige Unterlagen, die bei Arbeitsbeginn nicht vorhanden sind, werden nach Möglichkeit von der green-sun.ch GmbH erstellt, wobei der zusätzliche Aufwand verrechnet wird.
Um die beantragten Fördergelder zu erhalten, braucht es ein Abschlussgesuch mit Beweisen, dass die Arbeiten auch wie beantragt ausgeführt wurden. Als Beweise gelten zum Beispiel Fotos mit ersichtlichen Dämmstärken, Schlussrechnungen, Lieferscheine von Materialien usw. Da zwischen der Beantragung von Fördergeldern und dem Abschlussgesuch in der Regel eine grosse Zeitspanne liegt, ist es die Pflicht des Bauherrn/Kunden der green-sun.ch GmbH unaufgefordert und schriftlich den Abschluss mit allen Beweisen zu liefern, damit die green-sun.ch GmbH den Abschluss beantragen kann.
9. Zugang zum Gebäude
Der Kunde gewährt der green-sun.ch GmbH Zugang zu seinen Räumlichkeiten, um die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Kunde hat der green-sun.ch GmbH die zur Bereitstellung der Dienstleistung erforderlichen Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie den benötigten Strom kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
10.1 Preise für die Dienstleistungen verstehen sich in Schweizerfranken.
10.2 Bei Rechnungsstellung kommt der am entsprechenden Tag gültige Mehrwertsteuersatz zum Tragen.
10.3 Die Pflicht zur Bezahlung der vereinbarten Dienstleistungen beginnt mit der Annahme der Dienstleistung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden.
10.4 Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, ohne jeglichen Abzug zu leisten. Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und schuldet der green-sun.ch GmbH den gesetzlichen Verzugszins.
10.5 Bei Vergütung nach Zeitaufwand wird der geltende Stundenansatz im Vertrag erwähnt. Ist dies nicht der Fall gilt eine Vergütung von CHF 140.-/h exkl. MwSt.
10.6 Jegliche Art von Gebühren oder Drittleistungen, welche für die angebotene Leistung der green-sun.ch GmbH erforderlich, aber nicht in ihrem Angebot enthalten ist (Beispiel Baueingabegebühr, geforderte Sonderberichte wie Gutachten oder speziell geforderte Nachweise sowie private Kontrollen), müssen immer vom Auftraggeber / Bauherrschaft bezahlt werden.
11. Haftung
11.1 Die Haftung der green-sun.ch GmbH ist wegbedungen, soweit Art. 100 und Art. 101 OR dies zulassen.
11.2. Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der green-sun.ch GmbH
a. auf 100 % der geschuldeten Vergütung beschränkt.
b. für indirekte oder Folgeschäden wie u.a. entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten ausgeschlossen.
11.3 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
11.4. Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht vom Unternehmer verpflichtet, diesem den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
12. Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt. Diese Bestimmung entbindet den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung, seinen vertragsgemässen
Zahlungen nachzukommen, wenn die green-sun.ch GmbH ordnungsgemäss geleistet haben.
13. Geheimhaltung
13.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Ausführung des Dienstleistungsvertrages zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über Angelegenheiten – z.B. offengelegte Pläne, Muster,
Zeichnungen, Gewerbe- oder Betriebsgeheimnisse, Geschäfts und Fabrikationsgeheimnisse – erhalten, streng vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich, solche vertraulichen Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei ausserhalb des Vertragsverhältnisses zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
13.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, welche die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmässig erhalten hat bzw. erhält oder die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich, ohne dass der Publikation eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht zugrunde liegt, allgemein bekannt wurden.
13.3 Diese Verpflichtung bleibt für beide Parteien über die Erbringung der Dienstleistung hinaus für weitere zwei Jahre bestehen.
14. Datenbearbeitung
Die der green-sun.ch GmbH anvertrauten personenbezogenen Daten und Bilder werden bearbeitet, soweit dies für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung und die Qualitätssicherung erforderlich ist. Überdies können anonymisierte Bilder zur Vermarktung sowie zur Geschäftsanbahnung und -abwicklung von der green-sun.ch GmbH bearbeitet werden. Die Bearbeitung geschieht vorwiegend durch die green-sun.ch GmbH, kann aber auch durch von den green-sun.ch GmbH beauftragte Dritte, unter Beachtung der zur Anwendung kommenden Datenschutzbestimmungen und in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung der green-sun.ch GmbH.
15. Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis der green-sun.ch GmbH an Dritte abtreten.
16. Einstellungen der Leistungen
16.1 Die green-sun.ch GmbH sind berechtigt, ihre Leistungen einstweilen einzustellen,
wenn:
– der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommt;
– wenn die Funktionstüchtigkeit oder Sicherheit der eigenen Anlagen der green-sun.ch GmbH dadurch gefährdet sind.
16.2 Der Kunde hat bei Leistungseinstellung durch die green-sun.ch GmbH keinen Anspruch auf teilweise Erstattung von Gebühren. Das Recht der green-sun.ch GmbH zur ausserordentlichen Kündigung gemäss Ziff. 16 bleibt vorbehalten.
17. Ausserordentliche Kündigung
Die green-sun.ch GmbH haben das Recht, den Dienstleistungsvertrag fristlos und ohne vorgängige Mahnung oder Androhung der Vertragsauflösung zu kündigen, wenn:
– über den Kunden ein Nachlass- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder andere Umstände gegeben sind, welche die Zahlungsunfähigkeit des Kunden als offenkundig erscheinen lassen;
– der Kunde Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen im Dienstleistungsvertrag oder in den vorliegenden AGB verletzt.
18. Verfahren zur Beantragung von Fördergeldern
18.1 Der Auftrag der Fördergelder auf Gemeinde-, Kantons- oder Staatsebene muss immer schriftlich erteilt werden, entweder durch die Annahme des Angebots für die Beantragung der Fördergelder oder per E-Mail.
18.2 Falls die Beantragung der Fördergelder als Option offeriert wurde, muss die Bestellung dieses Punktes explizit und schriftlich erfolgen.
18.3 Der Antrag für die Fördergelder muss vor Beginn aller Bauarbeiten eingereicht werden. Hierfür sind unter anderem die folgenden Dokumente erforderlich (bauseits geliefert):
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Angebote der beantragten Leistungen
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Leistungsgarantien
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Fotos
Ohne den unaufgeforderten Erhalt dieser notwendigen Unterlagen können keine Anträge gestellt werden.
18.4 Der Ablauf nach der Einreichung des Antrags gestaltet sich wie folgt:
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Prüfung des Antrags durch den kantonalen Prüfer
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Rückmeldung zum Antrag
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Nach Erhalt der Zusicherung des Beitrags kann mit den Arbeiten begonnen werden
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Es ist wichtig, auf die Hinweise der kantonalen Energiefachstelle bezüglich spezieller Punkte zu achten.
18.5 Es gelten in die spezifischen Förderbedingungen und die Bestimmungen des jeweiligen Kantons. Einsehbar bei der kantonalen Energiefachstelle.
18.6 Beantragte Fördergelder sind eine reine Dienstleistung und die green-sun.ch GmbH ist von jeglicher Haftungspflicht ausgeschlossen.
18.7 Die Fristeinhaltung für die Einreichung sämtlicher Anträge für rechtmässige Förderbeiträge auf Gemeinde-, Kantons- oder Staatsebene oder Einsendung von Abschlussdokumenten für die Auszahlung von zugesprochenen Fördergeldern ist Sache des Kunden bzw. Auftraggebers.
Die Meldung über den Abschluss der Bautätigkeiten muss schriftlich erfolgen.
19. Schlussbestimmungen
Änderungen des Dienstleistungsvertrages oder der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Glarus.
8867 Niederurnen, 17.10.2024, green-sun.ch GmbH